Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung/Berufsberechtigung bei Bezug von Wochengeld
GSVG-versicherte Frauen bzw. Mütter müssen nach derzeitiger Rechtslage auch für die Dauer des Wochengeldbezuges Beiträge zur Sozialversicherung entrichten.
Um finanzielle Härten zu vermeiden, wurde – für den Fall einer Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes bzw. der Berufsausübungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG oder der Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger nach der neu eingefügten Z 10 des § 4 Abs. 1 GSVG (bei einer Tätigkeit als „Neue Selbständige“ nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung unter gleichzeitiger Einbeziehung in eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert.
Ohne entsprechende Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung wird es keine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht geben. Durch dieses Erfordernis soll den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden; es obliegt künftig der Unternehmerin, ob sie ihre Erwerbstätigkeit ruhend meldet bzw. unterbricht und dies anzeigt, womit sie dann für die Dauer des Wochengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten hat.
Der erforderliche Krankenversicherungsschutz wird in diesen Fällen durch eine entsprechende Erweiterung der sog. Schutzfristregelung nach § 82 GSVG aufrechterhalten.
Für die Pensionsversicherung wird – entsprechend der einschlägigen ASVG-Regelung für Wochengeldbezieherinnen – eine besondere Teilversicherung für die Dauer des Wochengeldbezuges normiert.
(§ 4 Abs 1 Z 10 GSVG – BGBl. noch offen – Inkrafttreten: 01.07.2013)
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