Prüfung der Corona-Kurzarbeit nicht mehr Teil der GPLB
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs 7 AMSG treten mit dem COFAG Sammelgesetz, BGBl I 86/2024 mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft (siehe § 20 Abs 3 CFPG). Damit ist die Überprüfung der Corona-Kurzarbeit nicht mehr Teil der GPLB.
Die Gesetzesmaterialien sehen folgende Info vor: „Da § 37b Abs. 7 AMSG mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft getreten ist (§ 79 Abs. 7 AMSG), werden seit diesem Zeitpunkt keine COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen mehr gewährt. Da eine nachträgliche Überprüfung durch die Finanzämter nach dem 31. Juli 2024 nicht mehr erforderlich ist, können die Bestimmungen, die die Überprüfung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. Juli 2024 entfallen.“
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