Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer
Die Finanzverwaltung hat vor ein paar Tagen Infos zu aktuellen Zweifelsfragen der SBW-VO veröffentlicht. Hier ein paar Infos von meiner Seite:
a) Es wird klargestellt, dass bei Refundierung von Ladekosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für das Laden im "privaten Bereich" es nicht entscheidend ist, auf wen im Haushalt des Arbeitnehmers der Stromvertrag lautet.
b) Das BMF konkretisiert nochmals betreffend Spezialfahrzeuge, dass dies Fahrzeuge sein müssen, bei denen aufgrund der Ausstattung eine private Nutzung praktisch auszuschließen ist. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn fest verbaute Einbauen, z.B. Werkstatt, Regale etc.) sich im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht für die Einstufung als Spezialfahrzeug aus.
c) Weiter stellt das BMF endlich klar (was ich schon seit Monaten in meinen Vorträgen immer wieder sage), dass wenn tatsächlich keine Privatnutzung bei einem Spezialfahrzeug vorliegt, aus steuerlich Sicht kein Fahrtenbuch zu führen ist.
d) Oldtimer (werden übrigens in den USA Pensionisten genannt) sind von der Regelung der SBW-VO ausgenommen.
e) Für wesentlich beteiligte GS-GF kommen die Regelungen des § 4c SBW-VO (Laden, Wallbox) nicht zur Anwendung.
Hier geht es zur vollständigen Info.
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