Geplante Änderung der SBW-VO iZm zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen
Der Entwurf einer Änderung der SBW-VO sieht eine vollständige Neuregelung des § 5 Abs 1 bis Abs 3[1] SBW-VO vor. Dieser soll voraussichtlich ab 01.01.2024 wie folgt lauten:
„(1) Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder Abs. 3. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz gemäß Abs. 3 anzusetzen.
(2) Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird der Prozentsatz für jedes Kalenderjahr im jeweiligen Vorjahr wie folgt ermittelt:
1.Auf Grund der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
2.Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
3.Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzen und im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
4.Der jeweilige Prozentsatz gemäß Z 1 ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.
(3) Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes:
1.Als Prozentsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen.
2.Der Prozentsatz gemäß Z 1 ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.“
Folgende Übergangsbestimmungen sind im Entwurf enthalten:
„1.§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2023 ist erstmals für Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen anzuwenden, deren Gewährung nach dem 31. Dezember 2023 vereinbart wurde.
2.§ 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2023 kommt für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2023 zur Anwendung, wenn die Gewährung des Gehaltsvorschusses oder des Arbeitgeberdarlehens nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2024 vereinbart wurde und der Arbeitnehmer der Anwendung des § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/2023 nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht.“
[1] Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“
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