Änderung Sachbezugswerte-Verordnung
Die SBW-VO wird wieder geändert. Gott sei Dank wird die praxisferne Regelung mit dem Nachweis einer Ladeeinrichtung iZm einem Kfz neu geregelt. Der Entwurf zu SBW-VO sieht nun folgende Regelung vor:
"In Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt“ durch die Wortfolge „beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird“ ersetzt."
Dazu die Anmerkungen:
"Die bisherige Regelung, wonach die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum aufgeladenen arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherstellen muss, ist in der Praxis noch nicht sehr verbreitet. Es soll daher nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung abgestellt werden, sondern es soll ausreichend sein, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann insbesondere auch durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (sog. „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) erfolgen. Diese Nachweise können je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels Chip bzw. RFID-Karte oder Schlüssel registriert und dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können."
Der Entwurf sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 1.1.2023 vor und sollte in den nächsten Woche finalisiert werden.
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.