Ersatz von Kosten beim Laden und Lohnkonto-VO

Bitte beachtet, dass mit der Änderung (BGBl. II 55/2023) der Lohnkonto-VO auch das E-Auto wieder einmal betroffen ist. In die Z 19 des § 1 Abs 1 sind folgende Punkte aufgenommen worden:
- vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten
a) des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. a der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001,

b) des Aufladens samt der Lademenge in Kilowattstunden gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung,


c) des Aufladens gemäß § 8 Abs. 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen und


d) der Anschaffung einer Ladeeinrichtung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung.

Kommentare (0)