Änderung bei der Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen iZm mit der DBA-Freistellungsmethode
Der Wartungserlass 2023 zu den EStRl 2000 bringt uA auch Änderung bei der Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen iZm mit der DBA-Freistellungsmethode und zwar in der Rz 1235b
Entfallen die gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den Betriebsausgaben zählenden Pflichtbeiträge auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte, so sind diese aufgrund der DBAFreistellungsmethode vorrangig im Ausland zu berücksichtigen. Können aber die Pflichtbeiträge im EU-Ausland insbesondere aufgrund einer dortigen beschränkten
Steuerpflicht nicht berücksichtigt werden, so können diese aufgrund der unionsrechtlichen Grundfreiheiten in Österreich zum Abzug gebracht werden. Folglich dürfen aber diese
Sozialversicherungsbeiträge bei der für Zwecke der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Ermittlung des Progressionsvorbehalts bei den ausländischen Einkünften
nicht (zusätzlich) in Abzug gebracht werden (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077; 29.9.2022, Ra 2021/15/0005). Der Abgabenpflichtige hat im Rahmen der ihn bei Auslandssachverhalten treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht (Rz 1119 ff) darzutun, dass die Sozialversicherungsbeiträge nach dem ausländischen Steuerrecht nicht zum Abzug zugelassen sind.
Hier geht es zum Wartungserlass 2023.
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