Luxustangente bei E-Auto brutto oder netto?
Das BFG RV/5101481/2019 vom 28.09.2022 hat sich mit der Frage der Berechnung der Luxustangente bei E-Autos beschäftigt. Das BFG ist der Ansicht, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,-- als "Bruttogrenze" anzusehen ist und dieser Betrag bei Geltendmachung des Vorsteuerabzuges auf eine Nettogrenze umzurechnen ist.
Bitte beachtet, dass die Entscheidung von der Finanzverwaltung nicht "akzeptiert" wurde und eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht hat.
Es wird dazu demnächst auch ein Video mit einem Beispiel geben.
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