Teuerungs-Entlastungspaket in NR beschlossen
Am 23.06.2022 wurde das Teuerungs-Entlastungspaket im NR beschlossen. Hier sind die wichtigsten Änderungen:
UV-Beitragssenkung
Senkung von 1,2% auf 1,1% (§ 51 Abs. 1 Z 2 ASVG) - Inkrafttreten: 1.1.2023
Steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie (§ 124b Z. 408 EStG 1988)
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in den Jahren 2022 und 2023 auf Grund der gestiege-nen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, soll diese Maßnahme steuerlich entlastet werden:
Derartige zusätzliche Zahlungen sollen als „Teuerungsprämie“ in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000 pro Jahr steuerfrei sein.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein.
Belohnungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.
Im Lichte der bereits eingetretenen Preissteigerung setzt die Steuerbefreiung bis € 2.000 nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
Das volle Ausmaß der Befreiung von € 3.000 soll nur dann ausgeschöpft werden können, wenn die € 2.000 übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 (5) Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wird.
Inkrafttreten: NR-Beschluss vom 23.6.2022 (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).
(Quelle: Newsletter WKO 24.06.2022)
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