Teuerungs-Entlastungspaket in NR beschlossen

Am 23.06.2022 wurde das Teuerungs-Entlastungspaket im NR beschlossen. Hier sind die wichtigsten Änderungen:

UV-Beitragssenkung
Senkung von 1,2% auf 1,1% (§ 51 Abs. 1 Z 2 ASVG) - Inkrafttreten: 1.1.2023

Steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie (§ 124b Z. 408 EStG 1988)
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in den Jahren 2022 und 2023 auf Grund der gestiege-nen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, soll diese Maßnahme steuerlich entlastet werden:

 Derartige zusätzliche Zahlungen sollen als „Teuerungsprämie“ in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000 pro Jahr steuerfrei sein.

 Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein.

 Belohnungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.

 Im Lichte der bereits eingetretenen Preissteigerung setzt die Steuerbefreiung bis € 2.000 nur eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus, ist aber sonst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

 Das volle Ausmaß der Befreiung von € 3.000 soll nur dann ausgeschöpft werden können, wenn die € 2.000 übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 (5) Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wird.

Inkrafttreten: NR-Beschluss vom 23.6.2022 (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).

(Quelle: Newsletter WKO 24.06.2022)

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