Senkung der KV-Beiträge im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022
Der Nationalrat hat am 20.1.2022 im Rahmen der ökosozialen Steuerreform auch Entlastungen im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge beschlossen.
Arbeitnehmer/Pensionisten:
Die Entlastung erfolgt im steuerlichen Weg durch eine Erhöhung des Sozialversicherungsbonus und des Pensionistenabsetzbetrages.
Selbständige:
Jährliche Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen von max. 315 Euro (21 Versichertengruppen)
1.) bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
2.) bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
3.) bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
4.) bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
5.) bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
6.) bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1.000,00 Euro 190,00 Euro;
7.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.000,01 bis 1.100,00 Euro 210,00 Euro;
8.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.100,01 bis 1.200,00 Euro 210,00 Euro;
9.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.200,01 bis 1.300,00 Euro 225,00 Euro;
10.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.300,01 bis 1.400,00 Euro 240,00 Euro;
11.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.400,01 bis 1.500,00 Euro 260,00 Euro;
12.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.500,01 bis 1.600,00 Euro 280,00 Euro;
13.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.600,01 bis 1.700,00 Euro 295,00 Euro;
14.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.700,01 bis 1.800,00 Euro 315,00 Euro;
15.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.800,01 bis 1.900,00 Euro 310,00 Euro;
16.) bei einer Beitragsgrundlage von 1.900,01 bis 2.000,00 Euro 280,00 Euro;
17.) bei einer Beitragsgrundlage von 2.000,01 bis 2.100,00 Euro 245,00 Euro;
18.) bei einer Beitragsgrundlage von 2.100,01 bis 2.200,00 Euro 200,00 Euro;
19.) bei einer Beitragsgrundlage von 2.200,01 bis 2.300,00 Euro 155,00 Euro;
20.) bei einer Beitragsgrundlage von 2.300,01 bis 2.400,00 Euro 105,00 Euro;
21.) bei einer Beitragsgrundlage von 2.400,01 bis 2.900,00 Euro 60,00 Euro.
für Versicherte, die am 31. Mai des laufenden Jahres in der GSVG-Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind (Pensionisten über Steuerausgleich) deren monatliche Beitragsgrundlage zu diesem Zeitpunkt 2.900 Euro nicht übersteigt (letzte endgültige festgestellte Beitragsgrundlage; gibt es keine endgültige, wird die vorläufige genommen).
- Mehrfachversicherung wird nicht berücksichtigt.
- Prüfung der Voraussetzungen jeweils zum 1. Juni (nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt).
- Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal.
- Die Finanzierung erfolgt durch den Bund.
(Quelle: Newsletter WKO - 20.01.2022)
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