Umsatzsteuerpflicht von Kurzarbeitsunterstützung für freie Dienstnehmer
Das BMF hat in Abstimmung mit dem BMA folgende Klarstellung betreffend Umsatzsteuer (umsatzsteuerbar bzw. umsatzsteuerpflichtig) von Kurzarbeitsunterstützung für freie Dienstnehmer übermittelt:
§ 34 Abs. 8 AMSG stellt ausdrücklich klar, dass Beihilfen nach dem AMSG nicht als Entgelt im Sinne des UStG gelten.
Dies gilt auch für die Weitergabe dieser Beihilfe durch Dritte (wie Betriebe bei der Kurzarbeitsunterstützung). Daher unterliegt auch die Kurzarbeitsunterstützung des Betriebes an den freien Dienstnehmer nicht der USt. Der arbeitsmarktpolitische Zweck der Beihilfe ist der Erhalt des Arbeitsplatzes des Beschäftigten, auch des freien Dienstnehmers. Dieser wäre – bei anderer Betrachtung – sachlich ungleich behandelt bzw. würde die Beihilfe zu einem großen Teil ihren Zweck verfehlen.
Das BMF stellt darüber hinaus klar, dass die Kurzarbeitsunterstützung für freie Dienstnehmer mangels Leistungsaustauch zu keinem steuerbaren Umsatz führen kann.
(Quelle: Newsletter KSW 18.08.2021)
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