Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Einsätze bei Corona-Tests
Der Eine oder Andere kennt diese Bestimmung für Aufwandsentschädigungen für Testeinsätze möglicherweise noch nicht.
§ 1a COVID-19-Zweckszuschussgesetz sieht folgendes vor:
Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1.000,48 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieher/innen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.
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