Stundung von ASVG-Beiträgen - BGBl. veröffentlicht
Das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz wurde gestern endlich im
BGBl. veröffentlicht (BGBl I 99/2020). Es enthält u.A. auch die Regelung
betreffend Stundung von ASVG-Beiträgen für die Monate Mai bis Dezember
2020. Die Regelungen treten rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. Bisher
war dies in einer VO geregelt. Hier geht es zum BGBl.
§ 729 Abs 7 und Abs 8 ASVG
Abs 7:
"Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge
sind spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht,
dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der
Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem
Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so sind die noch nicht
entrichteten Beiträge auf Antrag in elf gleichen Teilen vom Dienstgeber
jeweils zum 15. eines Monates beginnend mit Februar 2021
verzugszinsenfrei einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1
findet jeweils Anwendung."
Abs 8:
"Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können
dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis
längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus
Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
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