Änderung bei der Beitragsrückerstattung im ASVG/B-KUVG ab 1.1.2020
Fast unbemerkt, ist es mit 1.1.2020 auch zu einer Änderung der Beitragsrückerstattung im ASVG und im B-KUVG gekommen. Für Beitragszeiträume bis Ende 2019 wurde in der Krankenversicherung 4%, in der Pensionsversicherung 11,4% und in der Arbeitslosenversicherung 3% rückerstattet.
Seit 1.1.2020 werden nur mehr die tatsächlichen Anteile des Versicherten rückerstattet, im ASVG wären dies in der Pensionsversicherung 11,4%, in der Krankenversicherung 3,87% und in der Arbeitslosenversicherung 3%. Pensionisten bekommen 5,1% rückerstattet.
(Quelle: Richtlinie zur Beitragserstattung bei Mehrfachversicherung)
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