Änderung beim Unfallversicherungsschutz für Selbständige
Die SVS ist seit 1.1.2020 auch für die Unfallversicherung der Selbständigen (und auch Land- und Forstwirten - waren aber bisher schon bei der SVB versichert) zuständig (bisher AUVA). Es gibt dazu eine interessante Broschüre (siehe unten).
Vor allem für jene Personen, die das Opting-out (Steuerberater, Ärzte, etc) gewählt haben und bei der UNIQA versichert sind, gab es bisher bei Unfallheilbehandlungen beispielsweise in Ambulanzen immer wieder das Problem, dass die Sachleistung mit der Begründung abgelehnt wurde, da es ja keine Krankenpflichtversicherung bei der SVA gab und daher keine "Vorleistung" durch die SVA erfolgen kann. In diesen Fällen musste man die "teureren" Privathonorare bezahlen (beispielsweise kostet eine einfache Untersuchung in einer Unfallambulanz schon gerne mal über € 300,00).
Mit der neuen Regelung ab 1.1.2020 sollte dies aber meines Erachtens der Vergangenheit angehören. Folgender Text findet sich in der Broschüre
"Gewerbetreibende und Neue Selbständige haben Anspruch auf Unfallheilbehandlung ab Beginn des dritten Monats ab Eintritt des Versicherungsfalls. Die Satzung der SVS kann einen früheren Zeitpunkt festlegen.
Das ist insbesondere für Freiberufler interessant, die meist über einen privaten Krankenversicherungsschutz verfügen, der aber die Vorleistung gegenüber der Unfallversicherung nicht kennt. In diesen Fällen besteht für den Kunden Anspruch auf Unfallheilbehandlung ab dem Eintritt des Versicherungsfalls."
Hier geht es zur Broschüre.
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