Vertretungsärzte und Befreiung nach dem ASVG
Mit BGBl. I 20/2019 vom 18.3.2019 wurde in § 47a Ärztegesetz eine Regelung betreffend „Anstellung und Vertretung von Ärztin/Ärzten in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen“ neu eingeführt. Im Abs 4 leg cit wurde auch geregelt, dass die regelmäßige als auch fallweise Vertretung der Ordinationsinhaberin/Ordinationsinhaber eine freiberufliche Tätigkeit darstellt, sofern der vertretende Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte ärztlich tätig ist. Abs 5 let cit bezieht sich auf die ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten.
Im Steuerreformgesetz war eine Änderung im § 22 EStG vorgesehen ist, dass Vertretungstätigkeiten als selbständige Tätigkeiten anzusehen sind. Diese Änderung ist aber bisher nicht beschlossen worden. Was aber interessant ist, dass in dem oben angeführten BGBl. eine Ausnahme von der Pflichtversicherung im ASVG vorgesehen ist, wenn es sich um eine Tätigkeit nach § 2 Abs 2a Z 3 FSVG handelt. Dieser sieht vor
„Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch
1. ………
2. ............
3. eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998.“
Im § 5 Abs 1 Z 16 ASVG wurde eine Ausnahme für Tätigkeiten eingefügt, die unter § 2 Abs 2a Z 3 FSVG fallen. Die §§ 2 Abs 2a Z 3 FSVG und § 5 Abs 1 Z 16 ASVG gelten seit 19.3.2019 – somit gehört seit diesem Tag die Diskussion um die Vertretungsärzte (zumindest in der Sozialversicherung) der Vergangenheit an.
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