Unentgeltliche Überlassung von Kfz an selbständige Vertreter oder Geschäftsführer
Im Entwurf zum EStRl-Wartungserlass 2019 findet sich in der Rz 1069 eine interessante Info betreffend selbständige Tätigkeit und unentgeltliche Überlassung eines Kfz
Unentgeltliche Überlassung
von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder
Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988)
Wird einem
Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit oder eine
Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 selbständig ausübt, ein Kraftfahrzeug
für privat veranlasste Fahrten unentgeltlich
überlassen, stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung einen als
Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar.
Der
steuerwirksame geldwerte Vorteil ist mit jenem Wert anzusetzen, der sich
aus § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der
jeweils geltenden Fassung, ergibt.
Abweichend davon kann der
geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten
Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom
überlassenden Unternehmen getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu
ist erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte den Anteil der privaten
Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.
Das überlassene Kraftfahrzeug befindet sich im Betriebsvermögen des
überlassenden Unternehmens. Die mit dem Kraftfahrzeug zusammenhängenden
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Fahrten stellen
Betriebsausgaben dar, die bei der Gewinnermittlung des überlassenden Unternehmens zu berücksichtigen sind (VwGH 19.4.2018, Ro 2018/15/0003).
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