Vollmacht und Vorlage der GKK
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat heute eine Info betreffend Vorgangsweise der Vorlage von Vollmachten bei den GKKs veröffentlicht:
Berufung auf erteilte Vollmacht gegenüber Sozialversicherungsträgern
Zuletzt haben die Kammer immer wieder Informationen von Berufsangehörigen erreicht, wonach
Sozialversicherungsträger routinemäßig von StB die Vorlage einer Vollmacht (per Post oder Fax)
verlangen. Auch zur Nutzung des WEB-BE-Kundenportal (WEBEKU) der Gebietskrankenkassen wurde
standardmäßig die Vorlage schriftlicher Vollmachten verlangt.
Nach Befassung des Berufsrechtsausschusses der KSW hat die Kammer das BMDW um Klarstellung
gegenüber dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersucht, dass diese Vorgehensweise
nicht § 77 Abs. 11 WTBG entspricht. Demnach ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht im
beruflichen Verkehr deren urkundlichen Nachweis.
Das BMDW ist dem Ersuchen der KSW nachgekommen und hat daraufhin den Hauptverband der
Sozialversicherungsträger auf die geltende Rechtslage hingewiesen und ersucht, die Sozialversicherungsträger dementsprechend zu informieren und im WEBEKU die Voraussetzungen zu
schaffen, damit eine Nutzung ohne vorherige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich wird.
Der Hauptverband hat dies zur Kenntnis genommen und daraufhin die Gebietskrankenkassen sowie
die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau darüber informiert und ersucht zukünftig die
Vorlage einer Vollmacht nicht mehr zu verlangen, wenn sich ein WT auf die erteilte Vollmacht beruft
sowie die technischen Voraussetzung [dafür] im Produkt WEBEKU zu schaffen.
Wir empfehlen daher sich gegenüber allen Sozialversicherungsträgern auf die erteilte Vollmacht zu
berufen. Das Verlangen einer schriftlichen Vollmacht ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
(Quelle: Newsletter KSW, 13.12.2018)
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