Änderung SBW-VO im Zusammenhang mit dem "Burschenzimmer" bzw. "kleiner Dienstwohnung"
Das LVwG Tirol hat mit der Entscheidung vom 31.10.2017 (LVwG Tirol 2017/20/0725-4) festgestellt, dass die Begünstigungsregelung bei einer kleinen Dienstwohnung (§ 2 Abs 7a SBW-VO) nicht "automatisch" anwendbar ist. Der § 2 Abs 7a SBW-VO (in der Fassung vor BGBl. II 237/2018) sah folgendes vor (Auszug):
"Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer),......."
Lt. LVwG Tirol liegt ein "besonderes Arbeitgeberinteresse" dann vor, wenn die Arbeitsplatznähe der Unterkunft die Erbringung der Arbeitsleistung erleichtere, weil die Arbeitsleistungen keinem kontinuierlichen Verlauf folgen würden und das Erfordernis der raschen Verfügbarkeit vor Ort das Arbeitsverhältnis besonders charakterisiere, wie zB in Hotellerie und Gastgewerbe. Von einer ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers gelegenen raschen
Verfügbarkeit des Arbeitnehmers kann vor dem Hintergrund der Judikatur wohl nur in Ausnahmefällen gesprochen werden, wobei die Erfüllung dieser Voraussetzung grundsätzlich in jeder Branche möglich ist.
Diese Entscheidung hat nicht nur in Tirol zu sehr vielen Diskussionen geführt. Mit 6.9.2018 hat der Gesetzesgeber die SBW-VO im § 2 Abs 7a klargestellt:
"Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:.....“
Mit der Änderung wurden die Begriffe "im besonderen Interesse des Arbeitgebers" und "die rasche Verfügbarkeit" gestrichen und dafür die Voraussetzung aufgenommen, dass die Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden darf.
Im § 8 Abs 7 SBW-VO wurde klargestellt, dass die Neuregelung im Fall des Lohnsteuerabzuges, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, anzuwenden sind. Im Fall der Einkommensteuerveranlagung, erstmals ab der Veranlagung 2018.
Hier finden Sie das BGBl. II 237/2018 (6.9.2018).
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