Und schon wieder eine Änderung bei den LNK für den Kfz-Sachbezug bei wesentlich beteiligte GS-GF

Und "täglich grüßt das Murmeltier geht weiter" und zwar mit dem Kfz-Sachbezug bei wesentlich beteiligten GS-GF (nachfolgend die Info vom BMF vom 8.8.2018 - danke an Willi Kurzböck für den Hinweis) - weitere Infos mit Vorgang in der Praxis folgen in den nächsten Tagen:
Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 zu Rz 79 betreffend Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer

Die in der Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 in Rz 79 angeführte Meinung des BMF kann infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Für Zeiträume bis 31.12.2017 gilt:

Rz 79 in der Fassung vor der letzten Änderung:

Es bestehen keine Bedenken, wenn als Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 bei Sachbezügen die Sachbezugswerte gemäß der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung, angewandt werden. Dies gilt nur für Sachbezüge, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 zufließen.

Hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges bestehen keine Bedenken, wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst wird (EStR 2000 Rz 1069, Rz 4109a).

Für Zeiträume ab 01.01.2018 gilt:

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 aus der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges ist die Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl. II Nr. 70/2018, anzuwenden:

§ 1. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:

§ 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 468/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der ‎Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Demnach sind primär die Sachbezugswerte gemäß § 4 der Sachbezugswerteverordnung sinngemäß heranzuziehen. Ein abweichender Ansatz des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung gemäß § 1 Z 2 der VO, BGBl. II Nr. 70/2018, ist nur bei entsprechendem Nachweis möglich. Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nach der ständigen Rechtsprechung als Nachweis nicht geeignet.

Bundesministerium für Finanzen, 8. August 2018

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