.. und wieder einmal beschäftigt sich der VwGH mit der Frage der wesentlichen eigenen Betriebsmittel!

Der VwGH hat sich bereits in einigen Entscheidungen (siehe unten) mit der Frage der wesentlichen eigenen Betriebsmittel (zwecks Abgrenzung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG und § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) beschäftigt. In der aktuellen Entscheidung ging es um eine Organisatorin von Volkshochschulkursen (VwGH Ra 2018/08/0044, 25.04.2018). Die Organisatorin verwendeten Betriebsmittel wie Computer samt Monitor, Drucker, alte Büroausstattung und PKW und diese seien ihrer Art nach nicht von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen. Es handle sich um Sachmittel, welche auch privat verwendet worden seien. Mit Ausnahme des Computers habe es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG 1988) gehandelt. Dieser sei auch nicht steuerrechtlich in das Betriebsvermögen aufgenommen worden. Ein Nachweis für dessen überwiegende berufliche Verwendung sei nicht erbracht worden. Der PKW, der zu 10 % betrieblich genutzt worden sei, zähle nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.

Die Organisatorin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wesentlichkeit der eigenen Betriebsmittel iSd § 4 Abs. 4 ASVG abgewichen, weil es "ein eigenes Büro (samt Büroausstattung), das von Vornherein der Erwerbstätigkeit gedient hat, dh für betriebliche Zwecke geschaffen und dauerhaft vorgehalten wurde", nicht als wesentliches eigenes Betriebsmittel anerkannt habe. Der Computer mit einem Anschaffungswert von über EUR 400,-- sei ebenso wie die Büroausstattung überwiegend für betriebliche Zwecke verwendet worden. Das Verwaltungsgericht habe den Computer nicht als wesentliches Betriebsmittel anerkannt. Dies mit der unzutreffenden Begründung, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (in Anbetracht niedriger Einkünfte) keine steuerliche Veranlagung durchzuführen gewesen sei.

Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie zB einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden. Dies ist den revisionswerbenden Parteien nicht gelungen. Bei dem genannten Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 ASVG kommt es zudem nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Das Verwaltungsgericht hat diese Frage ausgehend von seinen Feststellungen im Ergebnis zutreffend verneint.



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