Firmenpension und Versicherungspflicht als neuer Selbständiger!

In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass wesentlich beteiligte Geschäftsführer von GmbHs bei Pensionsantritt abberufen werden, die Pension antreten, eine Firmenpension bekommen und noch als Konsulent oder als Aufsichtsrat für die GmbH tätig sind. Bisher wurde von Seiten der SVA die Firmenpension bei einer weiteren selbständigen Tätigkeit für die GmbH als beitragspflichtig angesehen und bei Überschreiten der Versicherungsgrenze (von Firmenpension und selbständiger Tätigkeit) führte dies zu einer Beitragspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Der VwGH hat sich so einen Fall angesehen (VwGH Ra 2017/08/0116, 06.03.2018) und sich gegen die bisherige Praxis der SVA ausgesprochen. Der VwGH ist der Ansicht, dass bei einer Nichtausübung der zu Grunde liegenden Tätigkeit (hier: Für den Geschäftsführer wurde in seiner aktiven Zeit eine Firmenpension "dotiert") keine Beitragspflicht für die Firmenpension gegeben ist. Wenn daher auch die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit die Versicherungsgrenze nicht überschreiten, kommt es auch zu keiner Beitragspflicht für die Firmenpension nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (neuer Selbständiger). Siehe dazu auch einen gerade fertiggestellten Artikel für die taxlex, der in den nächsten zwei Monaten veröffentlicht wird.

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