Regelung des § 39 GewO (gewerberechtlicher Geschäftsführer) nicht verfassungswidrig!
Irgendwie ist die Entscheidung des VfGH betreffend der gewerberechtlichen Geschäftsführer untergegangen (VfGH 14.03.2018, G 227/2017)! Der VfGH sieht den § 39 GewO (gewerberechtlicher GF entweder als unternehmerrechtlicher GF oder ein mindestens 50% der Normalarbeitszeit versicherter echter Dienstnehmer) nicht als verfassungswidrig an! Damit können beispielsweise Gesellschafter, die z.B. 70% an der GmbH beteiligt sind, nicht als gewerberechtliche Geschäftsführer, bestellt werden!
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