Änderung pauschale Aufwandsentschädigung bei Vortragenden in der Erwachsenenbildung ab 1.1.2019
Ich bekomme in meine Seminaren immer wieder die Frage zur pauschalen Aufwandsentschädigung bei den Vortragenden im Zusammenhang mit der Neuregelung ab 1.1.2019 (mBGM)! Der Hauptverband hat hier im Fragen-Antwortenkatalog vom März 2018 eine genaue Klarstellung gebracht und leider auch eine Schlechterstellung für den Vortragenden und die Bildungseinrichtung - siehe dazu sehr ausführlich auch mit Beispiel im Punkt 4.9.
Frage:
Wir beschäftigen freie DienstnehmerInnen, die bei uns nebenberuflich als TrainerInnen im Erwachsenenbildungsbereich tätig sind. Sie werden mittels einer Mindestangabenanmeldung bei der GKK gemeldet, die tatsächliche Abrechnung erfolgte dann halbjährlich im Nachhinein. Nach Abzug der Aufwandspauschale von € 3.226,68 wurden diese Mitarbeiter dem "Restentgelt" entsprechend im Juni bzw. Dezember entweder gar nicht, geringfügig oder vollversichert angemeldet. Wie schaut eine mBGM bei diesen Dienstnehmern aus, die ja nicht mehr mit einer Mindestangabenanmeldung gemeldet werden bzw. eventuell gar nicht angemeldet werden müssen, da ihr Honorar so gering ausfällt? Monatlich oder halbjährlich? Bisher wurde eine Beitragsnachweisung im Juni und eine im Dezember unter M1r oder N72 gemeldet.
Antwort:
Mit der Einführung der mBGM ab 1.1.2019 ist eine verpflichtende monatliche Abrechnung der Beiträge vorgesehen. Das bedeutet, dass die retrospektive Betrachtung des halbjährlichen Durchrechnungszeitraumes (Bildungshalbjahr) dann nicht mehr möglich ist. Die beitragsfreie, pauschalierte Aufwandsentschädigung kommt natürlich weiterhin zur Anwendung.
Das bedeutet, dass auch für diese Versichertengruppe die "normalen" Meldefristen zur Anwendung kommen. Eine Anmeldung vor Arbeitsantritt und die mBGM ist bis zum 15. des auf den Beitragszeitraum folgenden Kalendermonats zu erstatten.
Korrekturmeldungen (Rollungen) der mBGM sind bis zum Ende des 6. auf den Beitragszeitraum folgenden Kalendermonats sanktionsfrei möglich.
Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach Ende des Entgeltanspruches zu erfolgen.
Beispiel:
Vereinbarung über die Abhaltung eines Kurses von 28.2.2019 bis 30.5.2019, mit einem Pauschalhonorar in Höhe von € 2.400,‐.
Monatliche Beitragsgrundlage = Pauschalhonorar / Anzahl der Kalendermonate ‐ pauschalierte Aufwandesentschädigung = 2.400 / 4 ‐ 537,78 = 62,22
€ 62,22 liegen unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Übermittlung der Anmeldung als geringfügig Beschäftigter vor Arbeitsantritt.
Übermittlung der mBGM für Februar bis Mai jeweils bis zum 15. des Folgemonats.
Übermittlung der Abmeldung bis zum 6.6.2019.
Rechnungslegung durch den Vortragenden erfolgt am 3.7.2019 und es wird für den Kurs, abweichend von der Vereinbarung eine Rechnung von nur € 2.000 gelegt.
Monatliche Beitragsgrundlage = Pauschalhonorar / Anzahl der Kalendermonate ‐ pauschalierte Aufwandsentschädigung = 2.00 /4 ‐ 537,78 < € 0,00
Es liegt kein beitragspflichtiger Bezug vor.
Stornomeldungen zur Versicherungszeit (Anmeldung) und Abrechnung (mBGM) werden übermittelt.
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