Neuregelung AUVA-Zuschuss ab 1.7.2018
Ab 1.7.2018 kommt es zu einer Neuerung beim Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (EFZ) durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) für Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen (BGBl. I Nr. 151/2017).
Gerade für kleinere Betriebe kann eine längere Erkrankung oder ein Unfall eines Dienstnehmers existenzbedrohend sein. Sogenannte Kleinunternehmen bekommen daher ab 1.7.2018 75 % (anstatt wie bisher 50 %) des fortgezahlten Entgeltes erstattet. Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt haben. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, wenn Anspruch auf den Zuschuss nach EFZ besteht.
Wie bisher gebührt der Zuschuss bei Krankheit ab dem elften Tag bzw. bei einem Unfall ab dem ersten Tag. Auch alle weiteren Regelungen zum Zuschuss nach EFZ durch die AUVA bleiben unverändert.
Den Antrag zum Zuschuss nach EFZ finden Sie auf der Website der AUVA stellen (hier geht es zur AUVA-Page).
(Quelle: NÖDIS 27.04.2018)
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