Änderungen bei den GF-Beschäftigten mit 1.1.2018
Nach den Änderungen bei den gf-Beschäftigten mit 1.1.2017 gibt es auch im Jahr 2018 einige Änderungen, die mit der steuerlichen Aushilfenregelung des § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG zusammenhängen.
Der Dienstgeber hat nach derzeit geltender Rechtslage für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse den Unfallversicherungsbeitrag nach § 53a Abs. 1 ASVG und – bei Zutreffen der Voraussetzungen – die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG) zu entrichten.
Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), stehen, haben hinsichtlich dieser Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG zu entrichten. Dieser wird von der GKK im Folgejahr direkt dem Dienstnehmer vorgeschrieben.
Aushilfskräfte im Sinne des § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, sind sämtliche Beiträge sowie die Arbeiterkammerumlage vom Dienstgeber einzubehalten und abzuführen.
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden in diesen Fällen – abweichend von § 53a Abs. 1 ASVG – aus Mitteln der Unfallversicherung getragen.
Vom Dienstgeber abzuführen sind bei Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen also der Pauschalbeitrag für DienstnehmerInnen (in der Höhe von 14,12%) einschließlich der Arbeiterkammerumlage und die Dienstgeberabgabe nach dem DAG (falls Grenze überschritten). Da die Abfuhr des pauschalierten DienstnehmerInnen-Beitrages durch den Dienstgeber erfolgt, entfällt somit die nachträgliche Entrichtung durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin.
Die Neuregelung wird nur für insgesamt 18 Aushilfstage gelten. Ab dem 19. Aushilfstag kommt § 53a Abs. 3 ASVG zur Anwendung (DN führt selber die Beiträge in die GKK aufgrund der Vorschreibung ab).
Für die Frage, ob die geringfügige Aushilfstätigkeit schon an 18 Tagen im Kalenderjahr ausgeübt wurde oder nicht, sind auf der Seite des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin sämtliche geringfügige Dienstverhältnisse zu berücksichtigen, für die vom Dienstgeber der Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzuzahlen ist, unabhängig davon, um welchen konkreten Dienstgeber es sich dabei handelt.
Für die Frage, ob ein Dienstgeber Aushilfskräfte im jeweiligen Kalenderjahr schon 18 Tage geringfügig beschäftigt hat oder nicht, sind auf der Seite des Dienstgebers alle geringfügigen Dienstverhältnisse zu berücksichtigen, für die von ihm der Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzuzahlen ist, unabhängig davon, um welche konkreten geringfügig Beschäftigten es sich dabei handelt.
Die Regelung tritt mit 1.1.2018 in Kraft! Betreffend Beitragsgruppen bzw. Verrechnungsgruppen werden wir Sie in den nächsten Wochen informieren!
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