Dienstreisekasko - kein Vorteil aus Dienstverhältnis!
Für Arbeitnehmer, die mit dem Privatauto dienstlich unterwegs sind, wird von Arbeitgebern öfters eine sog. „Dienstreisekasko“ abgeschlossen! Typisch ist dabei, dass der Arbeitgeber zugleich Versicherungsnehmer und Prämienzahler und der Arbeitnehmer der Begünstigte ist! Die Frage, ob diese Prämien für den Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, hat sich das BFG mit der Entscheidung RV/2100352/2013 vom 17.05.2017 angesehen!
Ausgangslage:
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine kilometerabhängige Kaskoversicherung (Höhe der Prämie richtet sich nach den im Rahmen von Dienstreisen tatsächlich gefahrenen Kilometern) abgeschlossen. Der Arbeitgeber hatte zu bestätigen, dass der Schaden im Rahmen einer Dienstreise, für die KM-Geld gewährt worden ist, erfolgte. Zahlungen für die Reparatur wurden von der Versicherung direkt an die ausführende Werkstatt geleistet. Die Prämien wurden vom Arbeitgeber einbezahlt! Das Finanzamt hat im Rahmen einer GPLA die bezahlten Versicherungsprämien von den ausbezahlten Kilometergeldern ausgeschieden und die lohnabhängigen Abgaben nachverrechnet. Laut Ansicht des Finanzamtes sind im KM-Geld unter anderem auch Versicherungen aller Art abgegolten. Bezahlt der Arbeitgeber Prämien zu einer Kaskoversicherung für ein arbeitnehmereigenes Kfz, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die vom Arbeitgeber bezahlten Prämien stellen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit dar, wenn der Arbeitnehmer aus dem Versicherungsvertrag begünstigt wird.
Ansichten des BFG:
Zu Vorteilen aus dem bestehenden Dienstverhältnis zählen auch Leistungen zu einer Versicherung, die dem Arbeitnehmer gehört. Um hiervon sprechen zu können, muss der Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis eine solche Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann, es müssen ihm also die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen.
Versicherungsnehmer des gegenständlichen Versicherungsvertrages war der Arbeitgeber. Gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz ist bei der Schadensversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall waren die Arbeitnehmer des Arbeitgebers nicht begünstigt. Bezugsberechtigt war nach der Versicherungspolizze ausschließlich der Versicherungsnehmer, also der Arbeitgeber. Mit der gegenständlichen Versicherung wurde nur das Risiko abgedeckt, bei dessen Eintritt der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern ersatzpflichtig werden konnte. Denn nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Arbeitgeber nach dem auch auf Arbeitsverhältnisse analog anzuwendenden § 1014 ABGB für arbeitsadäquate Sachschäden eines Dienstnehmers. Einem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Dienstgeber Aufgaben übertragen worden sind, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar war, und der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist. Mit der gegenständlichen Dienstreisekaskoversicherung waren die PKW der Dienstnehmer nur im Rahmen von Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung versichert. Es lagen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstnehmer über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt.
Die vom Arbeitgeber erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung sind daher nicht als Zufluss vom Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 an die betroffenen Arbeitnehmer zu werten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle eines etwaigen Schadens das Versicherungsunternehmen die Zahlungen an das Unternehmen leistet, das die Reparaturen vornimmt, oder Abschlagszahlungen direkt an die Dienstnehmer erfolgen. Eine derartige Zahlungsabwicklung stellt lediglich einen verkürzten Zahlungsweg dar und ist kein Indiz für eine Begünstigung der Arbeitnehmer. Im Falle einer Entschädigung der Dienstnehmer stellt die Versicherungsentschädigung ohnedies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (VwGH 16.3.1993, 90/14/0263).
Conclusio:
Schließt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine Dienstreisekaskoversicherung ab, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein Schadensfall im Rahmen einer Dienstreise entsteht und ist der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber, so entsteht kein Vorteil gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG für den betroffenen Arbeitnehmer.
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