Wie erfolgt bei einer Auslandsdienstreise die korrekte steuerliche Aufteilung zwischen Inlands- und Auslandstagesgeldern?
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) sehen dazu in der Randzahl 726 Folgendes vor:
"Wird eine Dienstreise ins Ausland unternommen, so ist für die Frage, ob neben den höchsten Auslandsreisesätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten zusätzlich anteilige inländische Tagesgelder nach § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) anfallen, eine einheitliche Dienstreise anzunehmen. Für die Gesamtreisezeit abzüglich der durch die Auslandsreisesätze erfassten Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu.
Ab dem Grenzübertritt stehen die Tagesgelder im Ausmaß der (aliquoten) Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten nur dann zu, wenn der Auslandsaufenthalt länger als drei Stunden dauert. Für eine kürzere Verweildauer im Ausland steht der Satz für eine Inlandsreise zu, wenn die Reise insgesamt länger als drei Stunden dauert.
Beispiel
Die Reise Wien-Frankfurt erfolgt mit dem PKW bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Passau 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr.
Berechnung nach der 24-Stundenregel:
Die Reise dauert insgesamt 35 Stunden 10 Minuten, es stehen insgesamt zwei Tagessätze (24/12) zu. Der Auslandsanteil (11:15 bis 15:00 Uhr nächster Tag) beträgt 16/12, damit verbleibender Inlandsanteil somit 8/12.
Berechnung nach der Kalendertagsregel:
Die Reise dauert insgesamt zwei Kalendertage mit jeweils mehr als 12 Stunden.
Auslandsanteil:
1. Reisetag (11:15 Uhr bis 24:00 Uhr) 12/12
2. Reisetag (00:00 Uhr bis 15:00 Uhr) 12/12
Inlandsanteil: Es kann kein steuerfreies Tagesgeld ausgezahlt werden, da der Gesamtanspruch durch den Auslandsanteil ausgeschöpft wurde.
(Quelle: NÖDIS, DG-Info September 2017)
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