Fernbleiben eines Dienstnehmer - Was ist zu tun?
Vereinzelt kommt es vor, dass Dienstnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen. In diesem Zusammenhang stellen sich für den Dienstgeber zwei zentrale Fragen. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat ein derartiges Fernbleiben und wie komme ich meiner Meldeverpflichtung gegenüber der Sozialversicherung korrekt und zeitgerecht nach.
Arbeitsrecht
Dass der Dienstnehmer anlässlich seines Fernbleibens von der Arbeit seiner Meldeverpflichtung gegenüber seinem Dienstgeber nicht nachgekommen ist, kann unterschiedlichste Gründe haben (z. B. schwere Erkrankung bzw. Unfall). Das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz lässt somit keinesfalls den sofortigen Schluss zu, dass der Dienstnehmer seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat und das Beschäftigungsverhältnis somit arbeitsrechtlich endet.
Ein vorzeitiger Austritt kann in Berücksichtigung der herrschenden Rechtsprechung lediglich dann angenommen werden, wenn keine noch so geringen Zweifel bestehen, dass der Dienstnehmer das Beschäftigungsverhältnis auf diese Art und Weise beenden wollte.
Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Dienstnehmer verlangt, ihm seine Arbeitspapiere auszuhändigen bzw. er bereits eine neue Beschäftigung angetreten hat.
Auch eine sofortige Entlassung seitens des Dienstgebers ist in derartigen Fällen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen äußerst problematisch. Hier ist im Vorfeld zu klären, ob überhaupt ein Grund vorliegt, der eine sofortige Entlassung rechtfertigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz keine voreiligen Schlüsse gezogen oder Maßnahmen gesetzt werden sollten. Tritt ein solcher Fall ein, empfehlen wir sich jedenfalls von der zuständigen Interessenvertretung (z. B. Wirtschaftskammer) eingehend beraten zu lassen.
Sozialversicherung
Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Entgeltanspruches. Dem Dienstnehmer gebührt für die Dauer seines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz grundsätzlich kein Entgelt. Eine Abmeldung von der Sozialversicherung hat binnen sieben Tagen nach dem Wegfall des Entgeltanspruches zu erfolgen.
Hierzu ein Beispiel:
Herr A. ist beim Unternehmen B. beschäftigt. Am 12.7.2017 erscheint er unentschuldigt nicht zur Arbeit. Wiederholte Versuche des Dienstgebers den Betreffenden zu kontaktieren bleiben erfolglos. Die Gründe für die unentschuldigte Abwesenheit konnten somit nicht eruiert werden.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt gebührt dem Dienstnehmer für die Zeit seines Fernbleibens kein Entgelt. Übermitteln Sie daher innerhalb von sieben Tagen - in unserem Beispiel am 18.7.2017 - eine Abmeldung und befüllen Sie das Feld "Ende d. Entgeltanspruches" und "Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende" mit 11.7.2017. Ob bzw. wann die Beschäftigung arbeitsrechtlich endet, steht in unserem Fall noch nicht definitiv fest. Das Feld "Ende Beschäftigungsverh." bleibt daher leer. Als Abmeldegrund wählen Sie "29 SV-Ende - Beschäftigung aufrecht". Nach Abschluss der von der Interessenvertretung empfohlenen Maßnahmen stellt sich heraus, dass die Beschäftigung arbeitsrechtlich (z. B. durch Entlassung des Dienstgebers) per 28.7.2017 endet. Eine Meldung an die Gebietskrankenkasse ist notwendig.
Verwenden Sie hierfür unbedingt die ELDA-Satzart "Richtigstellung der Abmeldung"! Die Felder "Ende d. Entgeltanspruches" und "Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende" sind wiederum mit 11.7.2017 zu belegen. In das Feld "Ende Beschäftigungsverh." ist der Tag des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsendes einzutragen. Vergessen Sie bitte nicht den nunmehr bekannten Abmeldegrund (z. B. fristlose Entlassung) - ursprünglich wurde "29 SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" bekanntgegeben - richtigzustellen.
Eine Stornomeldung ist lediglich dann zu erstatten, wenn die seinerzeitige Abmeldung mangels zu diesem Zeitpunkt bekannter Informationen zu Unrecht vorgelegt wurde. Korrekturen zu bereits erstatteten Abmeldungen sind stets mit der ELDA-Satzart "Richtigstellung der Abmeldung" vorzunehmen.
(Quelle: NÖDIS, September 2017)
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