Änderung bei den Erntehelfern ab 1.1.2019 in der Pensionsversicherung
Was bereits vor zwei Jahren geplant war, wird nun mit einer Änderung im ASVG (BGBl. I 66/2017, 22.05.2017) umgesetzt. Erntehelfer aus Drittstaaten sind derzeit von der Pensionsversicherungspflicht befreit. Mit 1.1.2019 wird diese Ausnahme (verbotene Diskriminierung der Saisonarbeiter-Richtlinie) beseitigt. Somit unterliegen ab dem 1.1.2019 grundsätzlich (bei Überschreiten der GF-Grenze - wird aber die Regel bei Erntehelfer sein) auch Erntehelfer aus Drittstaaten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.