Wiedereingliederungs-Geld ab 1.7.2017
Die neue Wiedereingliederungsteilzeit hilft dabei, wieder schrittweise an den Arbeitsplatz zurückzukehren - und diesen nicht zu verlieren.
Die Details
- Schrittweise Rückkehr in den Berufsalltag
- Befristete Reduzierung der Arbeitszeit
- Nach mindestens 6-wöchiger Erkrankung
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer („Wiedereingliederungsplan“: Beginn, Dauer und Ausmaß der Beschäftigung)
- Beratungen durch „fit2work“
Wie viele Stunden kann ich reduzieren?
- Die Arbeitszeit wird ausgehend von der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor der Erkrankung um mindestens ein Viertel und maximal die Hälfte gekürzt (Minimum: 12 Wochenstunden).
- Das reduzierte monatliche Gehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (Wert 2017: € 425,70).
Allgemeine Punkte
- Keine inhaltliche Änderung des Dienstvertrages oder der kollektivvertraglichen Einstufung
- Nur die Arbeitsstunden werden befristet gekürzt - und damit das anteilige Gehalt
Wiedereingliederungs-Geld: Die finanzielle Regelung
Um den Einkommensverlust durch die befristete Teilzeit-Arbeit auszugleichen, erhalten Dienstnehmer das „Wiedereingliederungsgeld“ von der Krankenkasse genehmigt. Die Bewilligung wird zuerst für maximal sechs Monate erteilt, eine Verlängerung kann aber beantragt werden.
Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich auf Basis des letzten Arbeitseinkommens. Davon werden 60 Prozent herangezogen und entsprechend der Arbeitszeitreduktion anteilig gekürzt.
Ein Beispiel
Bruttogehalt vor der Erkrankung: € 2.000,-
+ 17 % (Sonderzahlungen) € 340,-
Zwischensumme € 2.340,-
Bemessungsgrundlage (60 %): € 1.404,-
- 50 % = Stundenreduktion: € 702,-
: 30 = „Taggeld“ brutto € 23,40
(Quelle: www.sgkk.at)
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