Mehrfache geringfügige Beschäftigte - die NÖGKK klärt auf!

Auch wenn ein Dienstnehmer nur geringfügig beschäftigt wird, kann es sein, dass er trotzdem (nachträglich) vom Krankenversicherungsträger in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen wird und er auch eine entsprechende Beitragsvorschreibung (Pauschalbeitrag) erhält.

Dies betrifft aber ausschließlich den Versicherten und hat keine Auswirkungen für den Dienstgeber. Das bedeutet, dass das jeweilige Beschäftigungsverhältnis aus Sicht des Dienstgebers weiterhin geringfügig bleibt. In welchen Fällen kommt es nun zu einer derartigen Vorschreibung?

Zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen
Hat ein Dienstnehmer in einem Kalendermonat (gleichzeitig oder nacheinander) zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen (bei einem oder auch mehreren Dienstgebern), deren allgemeine Beitragsgrundlagen insgesamt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, dann führt dies für ihn zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.

Beginn der Pflichtversicherung: Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die allgemeinen Beitragsgrundlagen die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten haben. Und zwar rückwirkend mit dem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde.

Beispiel 1:

1. Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsaufnahme am 1.6.
2. Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsaufnahme am 15.7.
Beginn der Pflichtversicherung: 1.7.


Beispiel 2:

1. Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsaufnahme am 10.8.
2. Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsaufnahme am 15.8.
Beginn der Pflichtversicherung: 10.8.


Ende der Pflichtversicherung: Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind (die allgemeinen Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze also nicht mehr übersteigen).

Beispiel 1:

1. Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsende am 15.8.
2. Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsende am 20.8.
Ende der Pflichtversicherung: 31.8.

Beispiel 2:

1. Geringfügige Beschäftigung: Arbeitsende am 10.9.
2. Geringfügige Beschäftigung bleibt aufrecht.
Ende der Pflichtversicherung: 30.9.


Höhe des Pauschalbeitrages

Der vom Dienstnehmer zu entrichtende Pauschalbeitrag beläuft sich auf 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungen. Weiters fällt grundsätzlich die Kammerumlage von der allgemeinen Beitragsgrundlage (aber nicht von Sonderzahlungen) an.

Der Pauschalbeitrag wird einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben (freiwillige Vorauszahlungen sind aber grundsätzlich möglich).


Geringfügige Beschäftigung neben Vollversicherung
Hat der Dienstnehmer neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zusätzlich noch eine oder auch mehrere geringfügige Beschäftigungen, dann hat er auch für diese geringfügige Beschäftigung einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 14,12 % zu entrichten.

(Quelle: NÖGKK - NÖDiS 3/2017)

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