Pensionsrechtliche Änderungen mit 1.1.2017
Pensionserhöhung
Die Pensionen werden mit 1. Jänner 2017 um 0,8 % erhöht.
Besonderer Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz
Für alleinstehende Pensionsberechtigte beträgt die Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage EUR 1.000,00, wenn mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
Bonifikation bei späterem Pensionsantritt
Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit erst nach Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, wird die Leistung für die Monate der späteren Inanspruchnahme erhöht („Aufschubbonus“).
Bei aufrechtem Dienstverhältnis und Anspruch auf Bonifikation reduziert sich für diese Monate der Anteil des Dienstnehmers und des Dienstgebers am Pensionsversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte. Dadurch erhöht sich das monatliche Arbeits-Nettoeinkommen für diesen Zeitraum.
Bei der späteren Pensionsberechnung werden jedoch weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.
Änderung der Mindestversicherungszeit für die Alterspension nach dem APG
Für die Prüfung der Mindestversicherungszeit werden ab Stichtag 1.1.2017 auch Versicherungsmonate vor dem 1.1.2005 berücksichtigt.
Die Mindestversicherungszeit ist gegeben, wenn
- mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen.
Den Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiten gleichgestellt:
- Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
- Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen
- Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung für pflegende Angehörige
- Zeiten einer Familienhospizkarenz
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Pensionssplitting
Beim Pensionssplitting wird die Möglichkeit zur Übertragung von Teilgutschriften von derzeit bis zu vier Jahren auf bis zu sieben Jahren pro Kind ausgeweitet. Der Antrag auf Übertragung kann künftig bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden. Es sind maximal 14 Übertragungen möglich.
Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation
Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz wird ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation für jene Personen eingeführt, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension erfüllen bzw. in absehbarer Zeit erfüllen werden.
Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn
- in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in, Angestellte/r und/oder Selbstständige/r ausgeübt wurde und
- sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch
- innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder
- in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in, Angestellte/r und/oder Selbstständige/r ausgeübt wurde.
Erhöhung der Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Die Kriegsgefangenenentschädigung wird ab 01.01.2017 erhöht und beträgt bei einer Mindestdauer der Gefangenschaft von monatlich
drei Monaten EUR 17,50
zwei Jahren EUR 26,00
vier Jahren EUR 34,00
sechs Jahren EUR 43,00.
(Quelle: www.pensionsversicherungsanstalt.at)
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