Übertragung von Dienstgebermeldeverpflichtungen gegenüber der GKK
Die Meldeverpflichtungen der §§ 33 und 34 ASVG können gemäß § 35 Abs 3 ASVG auf Bevollmächtigte übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Name und Anschrift der bzw. des Bevollmächtigten dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Diese Verständigung ist außerdem von dem bzw. der Bevollmächtigten mitzuunterfertigen. Erfolgte dies nicht, so bleibt der Dienstgeber selber gegenüber dem Krankenversicherungsträger persönlich verpflichtet (weil beispielsweise keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgte).
(§§ 35 Abs 3 und 111 ASVG – VwGH Ra 2015/08/0217, 7.4.2016)
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