LNK-Pflicht für Arbeitnehmeranteile bei Altersteilzeitvereinbarungen (VwGH 2013/13/0102, 21.09.2016)

Sachverhalt:
Im Rahmen einer GPLA wurde vom Prüfer für die übernommenen Dienstnehmeranteile der Altersteilzeitvereinbarung der DB und DZ vorgeschrieben. Der UFS Wien hob mit der Entscheidung RV/1435-W/12 vom 6.8.2013 den Bescheid des Finanzamtes auf und bestätigte die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass keine Beitragspflicht betreffend DB und DZ vorliege. Gegen die Aufhebung hat das Finanzamt eine Amtsbeschwerde eingebracht.

Aussagen des VwGH:
Gemäß § 27 Abs. 4 AlVG hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der ihm einerseits durch den Lohnausgleich und andererseits durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht, wobei das Gesetz den zuletzt genannten Mehraufwand als Unterschiedsbetrag "zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (...) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen" umschreibt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Leistung des zuvor erwähnten Differenzbetrages, soweit er sich auf die Dienstnehmerbeiträge bezieht, für den Arbeitnehmer einen (dann in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag einzubeziehenden) Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeutet.
Im Fall des Arbeitsteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er im Umfang des zuvor erwähnten, gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der gemäß § 41 Abs. 3 FLAG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

(Quelle: 2013/13/0102, 21.09.2016)

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