Wann sind Entschädigungszahlungen beitragsfrei bzw. beitragspflchtig?
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sieht vor, dass niemand auf Grund des Geschlechtes, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, etc. im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis mittelbar oder unmittelbar diskriminiert werden darf. Wird dieses Gleichbehandlungsgebot verletzt, kann die diskriminierte Person Ersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Wie sind derartige Zahlungen, wenn es zu Diskriminierungen bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, der Festsetzung des Entgeltes oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt, beitragsrechtlich zu behandeln?
Nicht-Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses
Kommt ein Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht zustande, ist der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Für beide Zahlungen besteht in der Sozialversicherung keine Beitragspflicht.
Ersatz der Entgeltdifferenz
Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes, so besteht gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Ersatz dieser Differenz ist beitragspflichtig. Im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung dieser Entgeltdifferenz sind grundsätzlich Aufrollungen vorzunehmen. Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist dagegen beitragsfrei, da es sich hier um einen immateriellen Schadenersatz handelt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Laut GlBG kann eine Arbeitgeberkündigung aus diskriminierenden Gründen bei Gericht angefochten werden. Lässt der Arbeitnehmer die Beendigung gegen sich gelten, besteht Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Unter der Voraussetzung, dass bei der ausgesprochenen Kündigung die vorgesehenen gesetzlichen, kollektiv- oder dienstvertraglichen Fristen und Termine eingehalten werden, handelt es sich bei diesem Ersatz des Vermögensschadens um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Ebenfalls beitragsfrei ist die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(Quelle: Newsletter NÖGKK, Juli 2016)
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