Arztbesuch im Ausland - was ist zu beachten?
Die Urlaubssaison beginnt in zwei Wochen und daher gibt es auch die Fragen, wie es mit Krankenversicherungsleistungen im Ausland aussieht. Die NÖGKK hat sich die Sache näher angesehen (Quelle: NÖGKK, NÖDIS Mai 2016)
Europäische Krankenversicherungskarte
Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Versicherte können mit der EKVK in den EU/EWR-Staaten, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien und in der Schweiz ärztliche Leistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes in Anspruch nehmen.
Geltungsbereich der EKVK
Die EKVK bietet Versicherungsschutz in den EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, griechischer Teil von Zypern), in den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), in Bosnien-Herzegowina, in Mazedonien, in Serbien und in der Schweiz.
In Bosnien-Herzegowina und in Serbien muss die EKVK beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt und in einen ortsüblichen Behandlungsschein umgetauscht werden.
Leistungen
Arzt mit Laptop und Stethoskop_Foto-Ditty_about_summer_Quelle-Shutterstock. Bei der Inanspruchnahme erforderlicher Leistungen (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege) muss die EKVK unbedingt vor Behandlungsantritt vorgelegt werden.
Vertragsärzte und Vertragskrankenanstalten sind grundsätzlich verpflichtet, die EKVK zu akzeptieren und den Versicherten wie einen nationalen Patienten zu behandeln.
Fährt jemand nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, muss für die Kostenübernahme vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers eingeholt werden. Zu Unrecht beanspruchte Leistungen müssen dem Krankenversicherungsträger zurückgezahlt werden.
Urlaub in einem Vertragsstaat
Mit Montenegro und der Türkei hat Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen in der Krankenversicherung getroffen. In diesen Ländern sind die jeweiligen Urlaubskrankenscheine zu verwenden. Diese stehen in unserem Formularverzeichnis zum Download bereit und sind vom Dienstgeber vor Urlaubsantritt auszustellen.
Urlaub in anderen Ländern
In allen anderen Staaten (Ägypten, Tunesien etc.) müssen die Kosten für eine ärztliche Behandlung und Medikamente vorab selbst bezahlt werden. In diesen Fällen empfehlen wir, eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang, Dauer und Datum der Behandlung ausstellen zu lassen.
EKVK wird nicht akzeptiert?
Leider zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass ein ausländischer Leistungserbringer, trotz seiner Verpflichtung, die EKVK nicht akzeptiert und auf eine Barzahlung besteht. In diesem Fall empfehlen wir ebenfalls, sich unbedingt eine detaillierte Rechnung ausstellen zu lassen.
Keine Daten auf der EKVK?
Falls der Versicherte oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen auf Grund zu wenig erworbener Versicherungszeiten keine gültige EKVK (die Datenfelder sind mit Sternen befüllt) besitzt, kann vom zuständigen Krankenversicherungsträger eine "Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK" ausgestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Versicherte die e-card verloren hat.
Kostenrückerstattung
Falls die Behandlung im Ausland vom Versicherten zuerst selbst bezahlt werden musste, kann eine Kostenrückerstattung beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eingereicht werden. Dafür ist die Rechnung der Behandlung (im Original oder in Kopie oder per E-Mail) samt Zahlungsbestätigung erforderlich.
Da es bei der Kostenrückerstattung (erfolgt grundsätzlich nach inländischen Tarifen) zu einer Kostendifferenz kommen kann, empfehlen wir daher den Abschluss einer privaten Reise- und Urlaubskrankenversicherung.
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