Welche Gehaltsbestandteile sind einem Au-Pair beitragsfrei?
Au-pair-Kräfte im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sind Personen, die mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt sind.
Folgende Bezüge bzw. Entgeltbestandteile von Au-pair-Kräften sind beitragsfrei:
- Der Wert der vollen freien Station samt Verpflegung (€ 196,20 monatlich) sowie
- jene Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz und für die Teilnahme an
Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen der Au-pair-Kraft aufwendet.
Im Regelfall kommt es durch die Beitragsfreiheit dieser Bezüge in Verbindung mit einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Au-pair-Verträgen dazu, dass das beitragspflichtige Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72 monatlich) nicht übersteigt.
Das Entgelt selbst ist nach dem jeweiligen Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte zu bemessen.
28 Jahre und älter
Überschreitet aber jemand während seiner Tätigkeit das 28. Lebensjahr, gilt er nicht mehr als Au-pair-Kraft im Sinne des ASVG. Dies hat sozialversicherungsrechtlich folgende Auswirkungen:
Der Wert der vollen freien Station samt Verpflegung sowie jene Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz und für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen der Au-pair-Kraft aufwendet, sind nicht mehr beitragsfrei, sondern werden beitragspflichtig.
Der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte gilt ebenfalls nur für Personen bis 28 Jahre. Für ältere Personen ist der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte anzuwenden. Die Mindestlohntarife finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.
Übersteigt als Folge das Entgelt (Geld- und Sachbezüge) die Geringfügigkeitsgrenze, ist eine Anmeldung zur Vollversicherung zu erstatten.
(Quelle: NÖDIS, April 2016)
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