Sonderzahlung oder laufender Bezug!

Die NÖGKK hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein bestimmter Bezug als Sonderzahlung oder als laufender Bezug zu qualifizieren ist. Hier gibt es die Info dazu:

Was ist eine Sonderzahlung?
Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen zu rechnen ist.

Teilauszahlung der Sonderzahlung
Eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, dass Sonderzahlungen auf mehrere Monate aufgeteilt ausbezahlt werden, bewirkt keine Umwandlung in ein laufendes Entgelt. Der Auszahlungsmodus einer Sonderzahlung hat somit keinen Einfluss; ausschlaggebend ist, dass der Anspruch in größeren Abständen als den monatlichen Beitragszeiträumen gegeben ist (Österreichischer Verwaltungsgerichtshof - VwGH 18.2.2004, 2001/08/004). Zu beachten ist, dass die Teilbeträge der Sonderzahlung separat auszuweisen sind.

Problemfall "erstmalige Prämie"
Bei einer erstmaligen Prämiengewährung ist zu entscheiden, ob der Dienstnehmer eine regelmäßige Wiederkehr der Prämie erwarten kann oder nicht. Handelt es sich um eine einmalige, in Zukunft voraussichtlich nicht wiederkehrende Zahlung, ist diese mit dem laufenden Bezug (Entgelt) jenes Monates abzurechnen, in dem dieses zur Auszahlung gelangt.

Prämien für Verbesserungsvorschläge
Da im Normalfall eine Wiedergewährung nicht von Vornherein feststeht, sind Prämien für Verbesserungsvorschläge auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift dem laufenden Bezug zuzurechnen. Gleiches gilt für freiwillige Prämienzahlungen.

Prämien für Diensterfindungen
Prämien für Diensterfindungen sind grundsätzlich den Sonderzahlungen zuzuordnen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstnehmer auf Grund des Patentgesetzes Anspruch auf wiederkehrende Vergütungen aus laufenden Patenten hat und diese Zahlungen in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen erfolgen.

Umsatzprovision
Schwierig ist oftmals die Beurteilung einer jährlich ausbezahlten Provision für laufend getätigte Umsätze. Eine Sonderzahlung liegt hier nur dann vor, wenn der Anspruch nicht nur von der Erzielung laufender Umsätze, sondern zusätzlich von weiteren individuellen Bedingungen (z. B. aufrechtes Dienstverhältnis am Jahresende) abhängt. Ob es sich um eine Restzahlung zu laufend akontierten Zahlungen handelt, ist belanglos (VwGH 17.3.2004, 2001/08/0015).
Ist das Entstehen des Provisionsanspruches an keine weiteren Bedingungen als an das Lukrieren laufender Umsätze bzw. an das Erreichen eines bestimmten Umsatzes geknüpft, ist eine jährliche Umsatzprovision als laufender Bezug zu behandeln. Die Zusage des Dienstgebers einer jährlichen Mindest- bzw. Garantieprovision für Umsätze stellt keine Bedingung im genannten Sinn dar.
Dies gilt auch für quartalsweise abgerechnete Provisionsspitzen; eine Aufrollung auf die jeweiligen Beitragszeiträume hat zu erfolgen.

Leistungsprämien
Regelmäßig und in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährte Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten nur dann als Sonderzahlungen, wenn sie
nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und
nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitpunkt erbrachte Leistung gewährt werden.

Außerordentliche Belohnung
Zahlungen an Dienstnehmer ein- bis zweimal jährlich als außerordentliche Belohnung für in der Normalarbeitszeit erbrachte Sonderleistungen sind Sonderzahlungen.

Jubiläumsgelder
Jubiläumsgelder sind, da sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen und (aus Sicht des Dienstgebers) auch wiederkehrend gewährt werden, grundsätzlich als Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu behandeln.
Dies gilt auch für beitragspflichtige Sachzuwendungen (beispielsweise aus Anlass eines erst fünfjährigen Jubiläums).

Konjunkturprämien
Bei einer Konjunkturprämie handelt es sich (ungeachtet der Bezeichnung als einmalige Sonderzahlung) um keine Sonderzahlung, sondern um einen laufenden Bezug, der dem Entgelt des Beitragszeitraumes, in dem die Auszahlung zu erfolgen hat, hinzuzurechnen ist.

Diverse Beihilfen
Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Beihilfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ausbildungs- und Studienbeihilfen oder Krankenstandsaushilfen sind grundsätzlich als laufender Bezug einzuordnen.

Inventurgelder
Inventurgelder, die für das jeweils laufende Jahr am letzten Tag des Jänners des darauf folgenden Jahres an jene Angestellten ausbezahlt werden, die an einem ansonsten arbeitsfreien Tag mit den Inventurarbeiten als Grundlage der kalenderjährlich zu erstellenden Bilanz beschäftigt sind, sind als Sonderzahlungen und nicht als laufendes Entgelt zu werten

(Quelle: www.noedis.at)

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