Welche sv-liche Auswirkungen haben Zahlungen nach Ende des Dienstverhältnisses?

Die NÖGKK hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen Zahlungen nach Ende des Dienstverhältnisses haben. Nachstehend finden Sie die Info dazu:

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Dienstgeber an seinen ehemaligen Dienstnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis sowohl arbeits- als auch sozialversicherungsrechtlich bereits beendet ist, Zahlungen zu leisten hat. Welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen haben derartige Zahlungen?

Folgeprovisionen
Folgeprovisionen sind Provisionen, die der Dienstnehmer während der Laufzeit des von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Vertrages erhält.
Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht sind nach dem Ende des Dienstverhältnisses beitragsfrei. Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht können dagegen zu einem freien Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) führen.
Kommt es zu einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG auf Grund von Auszahlungen von Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht, so sind vom selben Dienstgeber ausgezahlte Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht diesem Versicherungsverhältnis nicht hinzuzurechnen. Die beiden Folgeprovisionen sind jeweils getrennt zu betrachten.
Werden Folgeprovisionen im Verlängerungszeitraum einer Pflichtversicherung (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) ausbezahlt, erhöhen sie die Beitragsgrundlage.

Abschlussprovisionen
Abschlussprovisionen sind dem Beitragszeitraum beitragspflichtig zuzurechnen, in dem der Vertragsabschluss getätigt worden ist und somit der Anspruch auf diese Provision erworben wurde.
Ist das Beschäftigungsverhältnis sowohl arbeits- als auch sozialversicherungsrechtlich beendet, können Abschlussprovisionen für nach dem Ende des Dienstverhältnisses getätigte Vertragsabschlüsse der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.

Erfindungsvergütungen
Fallen Erfindungsvergütungen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses weiter an, sind sie wie Folgeprovisionen zu behandeln.

Prämien
Hat der Dienstnehmer auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Prämienzahlungen, so sind diese beitragsrechtlich so zu behandeln, als wäre das Dienstverhältnis noch aufrecht. Sie sind (rückwirkend) jenem Zeitpunkt zuzuordnen, in dem die Leistung erbracht wurde. Die Beitragsabrechnung ist zu berichtigen: Die entsprechende Beitragsnachweisung mittels "Nachtrag/Gutschrift zu BN", der Lohnzettel SV mittels "Storno Lohnzettel SV" und Neumeldung. Auf die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge darf nicht vergessen werden.

(Quelle: www.noegkk.at)

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