Ab 16.3.2016 neue Zinssätze bei der Finanzverwaltung
Seit 16.3.2016 gelten neue folgende Zinssätze im Zusammenhang mit Abgabennachforderungen (aufgrund der Senkung des Basiszinssatzes):
Zinssatz für Anspruchszinsen (§ 205 Abs. 2 BAO): 1,38 %
Zinssatz für Berufungszinsen (§ 205a Abs 4 BAO): 1,38 %
Zinssatz für Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO): 3,88 %
Zinssatz für Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO): 1,38 %
Die Verlautbarung erfolgt demnächst!
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