Halber Sachbezug und lückenloses Fahrtenbuch für Prüfungszeiträume bis 2015!
Wie bereits im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 dargestellt, gab es beim "halben“ Sachbezug mit 1.1.2016 eine Änderung. Aufgrund der Judikatur entfällt die Regelung, dass ein geringer Sachbezug nur dann angesetzt werden kann, wenn die Fahrleistung in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet wird (siehe dazu § 4 Abs 2 SBW-VO in der Fassung 1.1.2016).
In meinen Änderungsseminaren habe ich sehr oft die Frage bekommen, ob diese auch vor für Zeiten vor dem 1.1.2016 anzuwenden ist, da die Prüfer dies bei Prüfungen bis 2015 noch verlangen.
Meines Erachtens ist dies aber sehr eindeutig! Wie bereits hier angeführt, kam es zur Änderung aufgrund der VwGH-Entscheidung VwGH 2011/13/0074 vom 24.09.2014! In dieser führte der VwGH aus, dass die Führung eines lückenlosesn Fahrtenbuches nicht unbedingt notwendig ist. Werden Unterlagen nachgewiesen, aus denen hervorgeht, dass die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der nachgewiesenen beruflich veranlassten Fahrten 6.000 KM nicht überschreitet, so reicht dies als Nachweis aus!
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