Judikat VwGH: Anspruchslohnermittlung durch Schätzung der Arbeitszeit

Sachverhalt:
Im Jahre 2008 fand eine Beitragsprüfung für den Zeitraum 2003 bis 2008 bei der
beschwerdeführenden GmbH statt (in der Folge: BF). Dabei wurde festgestellt, dass
keine lückenlosen Arbeitszeitaufzeichnungen (Tachoscheiben) über die Einsatzzeiten der Fahrer vorhanden seien. Aus diesem Grund hat die TGKK zum Mittel der Schätzung gegriffen und eine neue Beitragsgrundlage (Entgelt) für die Dienstnehmer des Beschwerdeführers berechnet.

Während der Prüfung wurde der BF aufgefordert, vollständige Unterlagen vorzulegen, was
jedoch nicht erfolgte. Für die Schätzung wurde ein Sachverständigengutachten, welches aus Anlass einer Klage eines ehemaligen Dienstnehmer des BF auf Zahlung offener Lohnansprüche eingeholt wurde, herangezogen. In diesem Gutachten wurde eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 53,81 km/h angeführt. Auf der Grundlage von 53,50 km/h seien die Tachoscheiben der Fahrer ausgewertet worden und es habe sich daraus ein errechneter Monatslohn in der Höhe von € XXX,XX ergeben. Weiters wurde eine jährliche Erhöhung von € 50,00 – basierend auf der durchschnittlichen Erhöhung des KVs in den jeweiligen Jahren – angesetzt.

Für 56 Dienstnehmer wurde das Entgelt geschätzt und zusätzlich seien 33% der Taggelder als nicht beitragsfrei angesehen worden. Den auf diese Weise ermittelten neuen Beitragsgrundlagen seien die gemeldeten Beitragsgrundlagen gegenübergestellt und vom
Differenzbetrag die Beiträge berechnet worden. Insgesamt ergab sich dadurch
eine Forderung in der Höhe von € 227.934,79.

Aussagen des VwGH:
Die belangte Behörde hat auf Grund der ihr vorliegenden Beweisergebnisse schlüssig
und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf ihre Aufforderung zur Vorlage nicht reagiert hat. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde weder bestritten noch wird auf den Verfahrensablauf vor der belangten Behörde in der Beschwerde überhaupt eingegangen.

§ 42 Abs. 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund
vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die
Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen.

Vor dem dargestellten Hintergrund kann der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht
entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auskunftsverpflichtung nach § 42 Abs. 1 ASVG keine weiteren Unterlagen zur Beitragsprüfung zur Verfügung stellen werde. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Feststellung der Anspruchslöhne im Schätzungsweg gem. § 42 Abs. 3 ASVG durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - nach erfolgloser Aufforderung zu Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen im Einspruchsverfahren - bestätigt hat.
Insofern der Beschwerdeführer allgemein "die Richtigkeit des Schätzungsergebnisses
ausdrücklich bestreitet", unterlässt er es, dieses Vorbringen näher zu substantiieren; insbesondere zeigt er nicht auf, dass bei der Schätzung ein Fehler in der Schätzungsmethode oder der Berechnung der Schätzungsergebnisse unterlaufen wäre.

Auch mit dem aufgezeigten, größtenteils das Einspruchsvorbringen wiederholenden
Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

(VwGH 2012/08/0216, 27.11.2014)

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