Zurechnung von Einkünften bei höchstpersönlichen Tätigkeiten
Im Entwurf von Abgabenänderungsgesetz 2015 gibt es nun eine genaue Definition betreffend der Zurechnung von Einkünften bei zwischengeschaltenen Gesellschaften bzw. höchstpersönlichen Tätigkeiten. Der Entwurf zum § 2 Abs 4a EStG sieht folgendes vor:
Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.
In den EB wird dazu folgendes angemerkt:
Um die bestehenden Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten zu beseitigen sowie aus Anlass der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere VwGH 4.9.2014, 2011/15/0149), soll eine explizite Zurechnungsbestimmung vorgesehen werden.
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis soll nunmehr ausdrücklich verankert werden, dass bei bestimmten höchstpersönlichen Tätigkeiten trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die erzielten Einkünfte grundsätzlich unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet werden, die diese Leistungen erbringt.
Werden Leistungen nicht von einer „zwischengeschalteten“ Körperschaft geschuldet, sondern findet – somit ohne entsprechende rechtsgeschäftliche Grundlage – lediglich eine Verrechnung über diese Körperschaft statt, die lediglich als „Zahlstelle“ fungiert, waren die Einkünfte schon bisher direkt der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen (zuletzt VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092). Mit der Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmung soll darüber hinausgehend auch in jenen Fällen eine direkte Zurechnung an die leistungserbringende natürliche Person stattfinden, in denen eine „zwischengeschaltete“ Körperschaft formal Vertragspartner des Leistungsempfängers ist und die Leistungen dementsprechend von dieser Körperschaft abgerechnet werden. Die Zurechnung der Einkünfte an die leistungserbringende natürliche Person soll allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Körperschaft handelt,
- die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und
- über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Eine Körperschaft steht jedenfalls dann unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person, wenn diese Person oder ein Angehöriger wesentlich auf die Willensbildung der Körperschaft Einfluss nehmen kann (zB aufgrund der Beteiligungshöhe). Für das Vorliegen eines eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden, geschäftlichen Betriebes ist der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend insbesondere auf die Beschäftigung von Mitarbeitern abzustellen, wobei es auf die rechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht ankommt. Bloße Hilfstätigkeiten in der Körperschaft (etwa Sekretariat oder verschiedene Hilfsdienste) führen zu keinem eigenständigen, sich abhebenden geschäftlichen Betrieb. Ein eigenständiger Betrieb liegt allerdings dann vor, wenn die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft ist, was insbesondere bei rechtsberatenden Berufen der Fall ist (zB Entsendung eines Anwaltes in den Vorstand einer Privatstiftung durch die Anwalts-GmbH).
Die umfassten höchstpersönlichen Tätigkeiten sollen im Gesetz abschließend aufgezählt werden.
Darunter fallen die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (etwa Vorstand einer AG, Geschäftsführer eine GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung) sowie die Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragender.
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