Kfz und Gesellschafter-Geschäftsführer - keine rückwirkende Nachforderung!
Wir haben uns an dieser Stelle schon öfters mit der Privatnutzung von Kfz bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt. Die Finanz geht seit dem LSt-Protokoll 2014 den Weg, dass entweder die Werte lt. Sachbezugs-VO oder die vollständigen tatsächlichen Kosten als BMGL für DB, DZ und KommSt anzusetzen sind.
Wie ich gestern aus gut informierter Quelle erfahren habe, gibt es für die Jahre bis 2014 keine Nachforderung aus der "neuen" Ansicht des BMF, wenn bisher nur der herausgerechnete Privatanteil als Sachbezug angesetzt wurde. Dies ist auch nachvollziehbar, da man die "alte" Regelungn immer noch in der aktuellen Info zum KommStG findet. Ab 1.1.2015 sind dann die "neuen" Regelungen anzuwenden. Wurde bisher kein Sachbezug angesetzt, so werden die "neuen" Regelungen auch rückwirkend angewendet.
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