Neue Meldebestimmungen im ASVG ab 1.1.2016

Mit 1.1.2016 treten schon wieder neue Meldebestimmungen im ASVG in Kraft. Mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (BGBl I 113/2015 vom 13.08.2015) wurde u.a. auch das ASVG geändert. Im § 41 Abs 4 ASVG wird normiert, dass ab 1.1.2016 Anmeldung (nicht Avisomeldungen, die sind weiterhin auch telefonisch bzw. mittels Fax möglich) nur mehr in elektronischer Form möglich sind. Bisher waren davon nur juristische Personen und Personengesellschaften umfasst. Privathaushalte können aber weiterhin die vollständige "Meldepalette" nutzen.

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