Meldepflichtänderungsgesetz in Begutachtung!
Mit dem Meldepflichtänderungsgesetz (Begutachtungsende 20.04.2015) kommt es zu diversen Änderungen im ASVG/GSVG/BSVG/BMSVG. Die wesentlichsten Änderungen sind wohl der Wegfall der täglichen GF-Grenze und Einführung des monatlichen Beitragsgrundlagennachweisses im ASVG! Im GSVG wird die Meldefrist für die Überschreiten der Versicherungsgrenze verlängert! Hier sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze;
- generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung;
- Aufhebung der Bestimmungen über die Versicherung fallweise beschäftigter Personen und über die Versicherung der unständig beschäftigten ArbeiterInnen in der Land- und Forstwirtschaft;
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- Normierung der verpflichtenden Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen (unter Entfall der bisherigen Beitragsnachweisungen nach dem Lohnsummenverfahren) sowie der Berichtigung von Beitragsgrundlagen;
- Entfall der Bestimmungen über die (Meldung zur) Durchführung eines Jahresausgleiches;
- Streichung der Regelung, wonach für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich von einem jährlichen Beitragszeitraum auszugehen ist;
- Entfall der Bestimmung über die monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis;
- Entfall der Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen;
- Entfall der Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen;
- Entfall der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge in Fällen eines abweichend festgelegten Beitragszeitraumes;
- Ermöglichung der Vereinbarung einer jährlichen Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte;
- Klarstellung, dass Verzugszinsen auch dann nicht einzuheben sind, wenn ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird;
- Senkung der Verzugszinsen;
- Normierung, dass im Zuge der Prüfung einer Eintragung in die HFU-Liste auch auf Säumniszuschläge Bedacht zu nehmen ist;
- Neuordnung der Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften;
- Normierung, dass die in der (Muster)Satzung vorgesehenen „Arbeits- und Entgeltsbestätigungen“ entsprechend der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung einzuschränken sind;
- Klarstellung der Fälligkeitszeitpunkte im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage;
- Normierung, dass die monatliche Einziehung auf dem Bankweg der monatlichen Einzahlung der Beiträge gleichzuhalten und dass diese Einziehung vor Eintritt der Fälligkeit zulässig ist;
- Entfall des Beitragszuschlages nach § 35 Abs. 6 GSVG bei Erstattung der Versicherungsmeldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides.
Hier geht es zum Entwurf und den Materialien.
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