Keine "ewige" Verjährung beim LSDB-G
Wird ein Mitarbeiter unterentlohnt und tritt dieser aus dem Unternehmen aus, so beginnt mit dem Austritt auch der Beginn der Verjährung! Lt. bisheriger Ansicht der GKKs, gab es eine "ewige" Verfolgbarkeit mangels Nachzahlung des offenen Grundlohnes. Dazu ist aber anzumerken, dass es seit 1.1.2015 neue Regelungen zur Verjährung gelten und dieses Judikat nur für Fälle vor dem 1.1.2015 anzuwenden ist.
(VwGH Ra 2014/11/0061 vom 23.10.2014)
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