Besserstellung bei der besonderen Höherversicherung
Mit dem SVAG 2014 kam es u.A. auch zu einer Änderung bei der besonderen Höherversicherung, die dann zur Anwendung kommt, wenn ein Alterspensionist noch einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Bis 31.12.2014 wurden nur Pensionsversicherungsbeiträge des Dienstnehmers für die besondere Höherversicherung angerechnet. Seit 1.1.2015 werden auch die Dienstnehmeranteile (somit 22,8% im ASVG) angerechnet. Siehe dazu § 248c ASVG.
Hier geht es zum BGBl.
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