Masseur als freier Dienstnehmer (VwGH 2012/08/0245, 11.06.2014)

Sachverhalt:

Der Masseur (BÖ) war bei einem Verein tätig – bei dem auch noch Sozialarbeiter, Psychologen, Ärzte im Rahmen der ärztlichen Betreuung und Mitarbeiter für die sog. Präventivarbeit beschäftigt waren. Im ehrenamtlichen Bereich des Vereins war der Masseur tätig. Von 1998 bis 2001 stand der Masseur in einem echten Dienstverhältnis zum Verein, welches einvernehmlich beendet wurde. Nach Beendigung des echten Dienstverhältnisses wurde ein Dienstleistungsvertrag mit dem Masseur abgeschlossen (wie folgt dargestellt):
„BÖ stellt ab sofort der A (Anm.: Beschwerdeführerin) seine persönliche Dienstleistung als manueller Behandler für KlientInnen der A in den Räumlichkeiten der A zur Verfügung. Es wird ein Honorar von S 350,-- (EUR 29,07) pro verrechenbarer Stunde vereinbart. Verrechenbar sind alle tatsächlich und nachweislich geleisteten Stunden sowie Entschädigungen für Ausfälle, die nicht durch BÖ zu verantworten sind. Dazu zählen insbesondere Ausfälle durch nicht erschienene KlientInnen. Solche Ausfälle werden im Ausmaß von bis zu drei Stunden pro Monat nicht verrechnet (SelbstbeteiligungBÖ), im Ausmaß von max. 5 weiteren Stunden p.m. von A als Entschädigung anerkannt.
BÖ verpflichtet sich, mindestens 20 Stunden im Monat für A und deren KlientInnen zur Verfügung zu stehen. BÖ führt die genannten Tätigkeiten selbstständig auf eigene Rechnung aus und übernimmt sämtliche abgabenrechtliche Verpflichtungen.
Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Nach Ablauf eines jeden Monats legt BÖ eine Honorarnote mit angeschlossenen, von einem leitenden Mitarbeiter der A gegengezeichneten, Stundenaufzeichnungen vor. Darin müssen alle Leistungsempfänger (in verschlüsselter Form) und die oben angeführten Ausfallsentgelte angeführt sein. A verpflichtet sich, diese Rechnungen binnen 10 Tagen zu bezahlen. Privatklienten und Angestellte der A dürfen in dieser Liste nicht angeführt sein.
BÖ wird nur diejenigen Klienten behandeln, welche einen Kostenbeitrag an A geleistet haben und selbst kein zusätzliches Entgelt fordern oder kassieren. Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann mit einmonatiger Kündigungsfrist von beiden Vertragsteilen jederzeit gelöst werden.“
Im Gegensatz zum vorhergehenden Dienstverhältnis sei der Masseur nicht an die Öffnungszeiten des Zentrums gebunden gewesen, sondern mit dem Kunden direkt einen Termin vereinbart. Der Masseur hatte einen Schlüssel und es wurde ihm ein Behandlungsraum mit Behandlungstisch einschließlich Massageöl, Handtücher, Wärmelampe etc. zur freien Verfügung gestellt. Es gab auch keine vorgegebenen fixen Arbeitszeiten. Der Masseur hat sich tatsächlich nicht vertreten lassen. Er war auch nicht in Teammeetings etc. eingebunden.
Lt. GKK lagen die Voraussetzungen für ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 4 ASVG vor.

Aussagen des VwGH:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob BÖ auf Grund seiner Tätigkeit als Masseur in einem Werkvertragsverhältnis bzw. einem sonstigen nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder aber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterlag. Lt. VwGH liegt kein Werkvertrag sondern ein Dauerschuldverhältnis (Zurverfügungstellung einer Dienstleistung) vor. Wesentliche eigene Betriebsmittel liegen lt. VwGH ebenfalls nicht vor (keine Spezialbetriebsmittel bzw. aktivierte Anlagegüter). Lt. VwGH war daher die Einstufung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG richtig.

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